Satzung

Satzung Verein Lebensfach Glück e.V.

– Verein zur Förderung pädagogischer Angebote im schulischen und außerschulischen Bereich –

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Lebensfach Glück e.V., Verein zur Förderung pädagogischer Angebote im schulischen und außerschulischen Bereich“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung.
(2) Der Verein Lebensfach Glück e.V. plant, fördert und organisiert alternative pädagogische Angebote im schulischen und außerschulischen Bereich zum Thema Glück und Wohlbefinden. Glück wird als lebenslange Entwicklungsaufgabe verstanden.

Der Verein Lebensfach Glück verfolgt diese Ziele, indem er

a) Fortbildungen für das „Schulfach Glück“ nach dem Konzept und der Lizenz des Fritz-Schubert-Instituts für Persönlichkeitsentwicklung gGmbH, Heidelberg, anbietet.
b) Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Förderung alternativer Angebote für Schulen und andere pädagogische Einrichtungen betreibt,
c) für das „Schulfach Glück“ ein Verständnis als allgemeines schulisches Bildungsziel anstrebt,
d) Fortbildungsmaßnahmen zum Thema „Schulfach Glück“ für Schulen und andere pädagogische Einrichtungen anbietet,
e) das Lebensfach Glück in Seminaren, Kursen und anderen Methoden der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung öffentlich anbietet,
f) die Zusammenarbeit mit Persönlichkeiten und Institutionen anstrebt, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

(3) Der Verein Lebensfach Glück ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein Lebensfach Glück ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26aEStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(4) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfer

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift oder durch persönliche Anschreiben an die Mitglieder einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Protokollant*in, der/die das Protokoll der Mitgliederversammlung anfertigt. Der/die Vorsitzende und der/die Protokollant*in unterschreiben das Protokoll.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Antrag muss außerdem einen Beschlussvorschlag sowie dessen Begründung einschließlich der Dringlichkeit enthalten.
(6) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(7) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen unbeachtet.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.:

(1) Wahl des Vorstandes und von mind. 2 Kassenprüfer*innen sowie Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund.
(2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts
(3) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen
(4) Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
(5) Sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben

§ 8 Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, sowie bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
(3) Die Wahlen erfolgen auf Vorschlag eines wahlberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
(4) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit nachgewählt.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder sonstiger Behörden erfolgen.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Die 2 Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(3) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
(4) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kreisgruppe Koblenz des BUND-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 9. November 2020 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.